Grad der Behinderung und Schwerbehindertenausweis
Bei Bronchiektasen zählt nicht nur die Diagnose. Entscheidend ist, wie dauerhaft Beschwerden, Therapieaufwand und weitere Erkrankungen den Alltag und die Teilhabe beeinflussen.
KI-generiertes Bild
Was bedeuten GdB und Schwerbehindertenausweis?
Der Grad der Behinderung wird mit GdB abgekürzt. Er wird in Zehnerschritten festgestellt. Eine Feststellung erfolgt ab einem GdB von 20. Der höchstmögliche GdB beträgt 100.
Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch im rechtlichen Sinn als schwerbehindert. Dann kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Das genaue Verfahren kann sich je nach Bundesland unterscheiden.
Wichtig zu wissen
Der GdB ist keine Bewertung des persönlichen Wertes. Er sagt auch nicht, wie „krank“ sich ein Mensch fühlen muss. Er beschreibt die längerfristigen Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Warum Behinderung auch eine soziale Seite hat
Eine Behinderung entsteht nicht nur durch eine Erkrankung. Nach dem Sozialgesetzbuch kommt es auch darauf an, wie eine längerfristige gesundheitliche Beeinträchtigung zusammen mit Barrieren die gleichberechtigte Teilhabe erschweren kann.
Bei Bronchiektasen können sichtbare und unsichtbare Belastungen eine Rolle spielen. Dazu gehören häufiges Husten, Auswurf, Atemnot, Erschöpfung, wiederkehrende Infekte, längere Ausfallzeiten und zeitaufwendige Therapien.
Barrieren können beispielsweise am Arbeitsplatz, auf Reisen, bei Terminen, in der Kommunikation oder im sozialen Umfeld auftreten.
Mögliche Auswirkungen auf die Teilhabe
- weniger Belastbarkeit und häufige Pausen,
- Ausfallzeiten in Arbeit, Schule oder Ausbildung,
- Rückzug aus sozialen Aktivitäten,
- Schwierigkeiten bei Reisen oder längeren Terminen,
- hoher täglicher Therapie- und Organisationsaufwand.
Wovon hängt die Bewertung ab?
Die Diagnose Bronchiektasen führt nicht automatisch zu einem bestimmten GdB. Auch einzelne Messwerte entscheiden nicht allein. Die zuständige Behörde betrachtet das Gesamtbild. Grundlage sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze.
Körperliche Auswirkungen
Dazu können dauerhafte Einschränkungen der Lungenfunktion, Atemnot, eingeschränkte Belastbarkeit, wiederkehrende Infekte und Krankenhausaufenthalte gehören.
Therapieaufwand
Auch notwendige Inhalationen, Atemphysiotherapie, Medikamente und weitere regelmäßig erforderliche Behandlungen können für das Gesamtbild wichtig sein.
Alltag und Teilhabe
Entscheidend ist, wie sich die Beeinträchtigungen auf Alltag, Arbeit, Schule, Familie, Mobilität und gesellschaftliche Teilhabe auswirken.
Weitere Erkrankungen
Zusätzliche längerfristige körperliche oder eigenständig diagnostizierte psychische Erkrankungen sollten vollständig angegeben werden.
KI-generiertes Bild
Mentale Gesundheit gehört zum Gesamtbild
Angststörungen, Panikattacken, Depressionen oder andere psychische Erkrankungen können im Verfahren berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass eine eigenständige, fachlich festgestellte Erkrankung mit längerfristigen Auswirkungen auf die Teilhabe vorliegt.
Vorübergehende Sorgen allein sind keine eigenständige Diagnose. Entscheidend ist auch hier nicht nur der Name einer Erkrankung, sondern wie stark und dauerhaft sie das Leben beeinträchtigt.
Keine einfache Addition
Einzelne GdB-Werte werden nicht zusammengezählt. Nach § 152 SGB IX wird der Gesamt-GdB aus den Auswirkungen aller Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen gebildet.
Wie bereite ich den Antrag vor?
Zuständige Behörde finden
Je nach Bundesland heißt sie beispielsweise Versorgungsamt, Landesamt oder Amt für soziale Angelegenheiten. Das Bundesportal hilft bei der Suche.
Erkrankungen vollständig angeben
Nennen Sie alle längerfristigen körperlichen und fachlich festgestellten psychischen Erkrankungen, die Ihre Teilhabe beeinflussen.
Praxen informieren
Informieren Sie die behandelnden Praxen über den Antrag und fragen Sie, welche aktuellen Befunde vorhanden sind.
Unterlagen zusammenstellen
Nutzen Sie aktuelle, aussagekräftige Berichte, die den Zustand und den längerfristigen Verlauf nachvollziehbar machen.
Alltag konkret beschreiben
Nennen Sie konkrete Beispiele für Belastbarkeit, Pausen, Therapiezeit, Ausfallzeiten und benötigte Unterstützung.
Kopien aufbewahren
Bewahren Sie eine Kopie des Antrags und aller Anlagen auf. Notieren Sie nach Möglichkeit das Eingangsdatum.
Welche Unterlagen können hilfreich sein?
- aktuelle Facharztberichte und Klinikbriefe,
- Lungenfunktionsbefunde, soweit vorhanden,
- Angaben zu Häufigkeit und Schwere von Verschlechterungen und Infekten,
- Berichte über Krankenhausaufenthalte,
- Medikamenten- und Therapieplan,
- Nachweise über Atemphysiotherapie, Sauerstofftherapie oder andere notwendige Behandlungen,
- Befunde zu weiteren dauerhaften Erkrankungen,
- eine eigene kurze Beschreibung der Einschränkungen im Alltag.
Es ist nicht notwendig, wahllos sehr alte Unterlagen einzureichen. Wichtig sind aussagekräftige Befunde zum aktuellen Zustand und zum längerfristigen Verlauf.
KI-generiertes Bild
Den Alltag konkret beschreiben
Formulierungen wie „Ich bin oft erschöpft“ sind verständlich, für Außenstehende aber schwer einzuordnen. Konkrete Beispiele helfen:
- Wie weit können Sie gehen?
- Wie häufig benötigen Sie Pausen?
- Wie viel Zeit benötigen Inhalation und Atemphysiotherapie?
- Wie oft fallen Arbeit, Schule oder Termine wegen Infekten aus?
- Welche Tätigkeiten sind nur eingeschränkt möglich?
- Wobei benötigen Sie Unterstützung?
Dabei gilt: nichts übertreiben, aber auch nichts beschönigen. Beschreiben Sie einen typischen belastenden Alltag und nicht nur einen besonders guten Tag.
Was passiert nach dem Antrag?
Unterlagen werden geprüft
Die Behörde prüft den Antrag und kann fehlende Befunde bei den angegebenen Praxen und Kliniken anfordern.
Medizinische Bewertung
Der ärztliche Dienst bewertet die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach den geltenden Vorgaben.
Schriftlicher Bescheid
Sie erhalten einen Feststellungsbescheid mit dem festgestellten GdB und gegebenenfalls Merkzeichen.
Schwerbehindertenausweis
Bei einem GdB von mindestens 50 kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Das Verfahren unterscheidet sich teilweise nach Bundesland.
Mögliche Nachteilsausgleiche
Ein festgestellter GdB und mögliche Merkzeichen können je nach persönlicher Situation unterschiedliche Nachteilsausgleiche ermöglichen. Dazu können steuerliche Regelungen, besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Hilfen im Arbeitsleben oder Regelungen zur Mobilität gehören.
Nicht jeder Nachteilsausgleich gilt automatisch. Entscheidend sind der festgestellte GdB, mögliche Merkzeichen und weitere gesetzliche Voraussetzungen.
GdB 30 oder 40: Gleichstellung im Arbeitsleben
Bei einem GdB von 30 oder 40 kann unter weiteren Voraussetzungen eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Sie kann helfen, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten oder zu behalten.
Eine Gleichstellung führt nicht zu einem Schwerbehindertenausweis und begründet insbesondere keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.
Informationen der Bundesagentur für ArbeitWenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind
Im Bescheid steht, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle ein Widerspruch möglich ist. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung des konkreten Bescheids.
Prüfen Sie insbesondere, ob alle Erkrankungen berücksichtigt wurden, wichtige aktuelle Befunde vorlagen und die längerfristigen Einschränkungen nachvollziehbar beschrieben waren.
Widerspruch und unabhängige BeratungWo bekomme ich Unterstützung?
Zuständige Behörde
Sie bearbeitet den Antrag und entscheidet über den GdB und mögliche Merkzeichen.
Bundesportal
Es hilft dabei, die zuständige Stelle und passende Informationen für den eigenen Wohnort zu finden.
EUTB
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung berät zu Fragen der Behinderung und Teilhabe.
Sozialverbände
Sozialverbände können abhängig von einer Mitgliedschaft bei Anträgen und Widersprüchen unterstützen.
Bundesagentur für Arbeit
Sie ist für die Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 zuständig.
Bronchiektasen e.V.
Der Verein bietet krankheitsspezifische Orientierung, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung.
Häufige Fragen zum GdB bei Bronchiektasen
Bekomme ich bei Bronchiektasen automatisch einen GdB?
Nein. Die Diagnose führt nicht automatisch zu einem bestimmten GdB. Bewertet werden die längerfristigen Auswirkungen auf die Teilhabe.
Wo beantrage ich den Grad der Behinderung?
Der Antrag wird bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes gestellt. Über das Bundesportal können Sie die für Ihren Wohnort zuständige Stelle finden.
Welche Rolle spielt meine Arztpraxis?
Die behandelnde Praxis entscheidet nicht über den GdB. Sie stellt medizinische Befunde bereit. Besonders hilfreich sind Berichte, die Verlauf, Behandlungen und konkrete Einschränkungen beschreiben.
Können psychische Erkrankungen berücksichtigt werden?
Eine eigenständig diagnostizierte psychische Erkrankung kann berücksichtigt werden, wenn sie längerfristig die Teilhabe beeinträchtigt.
Werden einzelne GdB-Werte zusammengerechnet?
Nein. Die Behörde bildet einen Gesamt-GdB und berücksichtigt die Auswirkungen aller Beeinträchtigungen und ihre Wechselwirkungen.
Was kann ich bei einer Ablehnung tun?
Prüfen Sie den Bescheid und die dort genannte Widerspruchsmöglichkeit. Kontrollieren Sie, ob wichtige Erkrankungen oder Befunde fehlen, und nutzen Sie bei Bedarf eine unabhängige Beratung.
Verwandte Themen
Offizielle Informationen und Anlaufstellen
- Bundesportal: Feststellung einer Behinderung beantragen
- Bundesportal: Schwerbehindertenausweis
- § 2 Sozialgesetzbuch IX: Begriff der Behinderung
- § 152 Sozialgesetzbuch IX: Feststellung der Behinderung und Ausweise
- Versorgungsmedizinische Grundsätze
- Bundesagentur für Arbeit: Gleichstellung bei GdB 30 oder 40
- Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung
So ist diese Seite entstanden
Bronchiektasen e.V. hat diese Informationen auf Grundlage der verlinkten Gesetze, Behördenportale und offiziellen Veröffentlichungen zusammengestellt.
Redaktioneller Stand: 10. August 2026. Diese Seite gibt allgemeine Orientierung. Sie ersetzt keine individuelle medizinische, sozialrechtliche oder rechtliche Beratung. Zuständigkeiten und Verfahren können sich je nach Bundesland unterscheiden.